Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

5. Wirtschaft

90.075 Markenschutzgesetz
Protection des marques. Loi

Botschaft: 21.11.1990 (BBl 1991 I, 1 / FF 1991 I, 1)

Ausgangslage

Das geltende Markenschutzgesetz von 1890 genügt trotz verschiedener Teilrevisionen den Anforderungen einer modernen Wirtschaft und den Bedürfnissen von Markeninhabern und Konsumenten schon lange nicht mehr. Der Gesetzesentwurf zielt auf eine umfassende Reform des schweizerischen Markenrechts hin. Er erfüllt einerseits eine Reihe von Postulaten, für welche die interessierten Kreise teilweise schon seit Jahrzehnten eingetreten sind, andererseits berücksichtigt er die wichtigsten ausländischen Rechtsordnungen auf dem Gebiet des Markenschutzes, insbesondere das im Entstehen begriffene neue Markensystem der Europäischen Gemeinschaft.

Als eine der vordringlichsten Neuerungen bringt der Entwurf die Erweiterung des Markenbegriffs auf Dienstleistungsmarken, das heisst die Möglichkeit, auch Marken für die von Banken, Versicherungsgesellschaften, Reisebüros usw. erbrachten Dienstleistungen zu hinterlegen. Ferner soll neu unter bestimmten Voraussetzungen die Form der Ware oder der Verpackung als Marke hinterlegt werden können.

Einen wesentlichen Revisionspunkt bildet die Erweiterung und Verstärkung des Rechtsschutzes. Die Markeninhaber und die an einer Herkunftsangabe Berechtigten werden künftig wirkungsvoller gegen Verletzer ihrer Rechte vorgehen können. In bezug auf Herkunftsangaben sollen auch Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenorganisationen zur Zivilklage berechtigt sein. Auf strafrechtlicher Ebene sollen die nach heutigem Recht viel zu niedrigen Strafandrohungen generell, hinsichtlich der Bussen sogar massiv, erhöht werden.

Verhandlungen

SR 29.01.1992 AB 1992, 21
NR 10.03.1992 AB 1992, 395
SR 04.06.1992 AB 1992, 385
NR 19.06.1992 AB 1992, 1181
NR / SR 28.08.1992 Schlussabstimmungen (35:0 / 142:1)

Der Ständerat beschloss zahlreiche kleine Korrekturen, die lediglich auf eine verbesserte Systematik hinzielten oder mehr redaktionellen Charakter hatten. Die wesentlichste Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf war die Einführung eines einfachen Widerspruchsverfahrens, mit dem sich der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer neuen Marke wehren kann. In der Vorlage war nur ein gerichtliches Verfahren vorgesehen.

Der Nationalrat folgte weitgehend den Beschlüssen des Erstrates. Mit knapper Mehrheit, 67 gegen 61 Simmen, strich er aber das Klagerecht der Konsumentenorganisationen gegen Missbrauch der Rechte an einer Waren- oder Dienstleistungsmarke.

In der Differenzbereinigung beharrte der Ständerat in Bezug auf die Konsumentenorganisationen jedoch auf seiner Fassung. Und der Nationalrat gab schlussendlich mit 85 gegen 81 Stimmen nach.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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